Erstmalig erstellt: Redaktionelle Verantwortung: WSK

Rechtsraum

Deutschland (Landesjagdgesetze), Österreich (Landesjagdgesetze), Schweiz.

Amtliche quelle

Brauchbarkeitsprüfungsordnungen (BPO) der Landesjagdverbände / Ministerien.

Fundstelle

Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Regelungsgehalt

Gesetzliche Pflicht bereitzuhalten: Jeder Jagdausübungsberechtigte muss für sein Revier einen nachgewiesen brauchbaren Jagdhund zur Verfügung haben. Bei Such-, Stöber-, Wasser- und Gesellschaftsjagden sowie Nachsuchen ist der Einsatz brauchbarer Hunde gesetzlich vorgeschrieben.

Wichtige vorgaben

Die Brauchbarkeit wird durch das Bestehen einer staatlich anerkannten Brauchbarkeitsprüfung (BPO) oder Verbandsgebrauchsprüfung (VGP/HZP mit Zusatz) nachgewiesen.

Behoerden kontakte

Untere Jagdbehörde, Landesjagdverband, Jagdgebrauchshundverband (JGHV).

Hinweis einzelfall

Rechtsorientierung. Die Anerkennung ausländischer oder verbandseigener Prüfungen unterscheidet sich nach Bundesland.

Checkliste

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Häufige Fragen zu Jagdhunde, Brauchbarkeit und Gesetzlicher Einsatz

Muss jeder Jäger einen eigenen Hund haben?

Nein, aber der Revierinhaber muss nachweisen, dass für das Revier ein brauchbarer Hund jederzeit einsatzbereit zur Verfügung steht (z. B. durch schriftliche Vereinbarung mit einem Hundeführer).

Quellen und Evidenz

1 Eintrag
  1. Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026

    Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden

    Bundesministerium der Justiz (DE) Primärdokument öffnen ↗