Erstmalig erstellt: Redaktionelle Verantwortung: WSK
Rechtsraum
Deutschland (Landesjagdgesetze), Österreich (Landesjagdgesetze), Schweiz.
Amtliche quelle
Brauchbarkeitsprüfungsordnungen (BPO) der Landesjagdverbände / Ministerien.
Fundstelle
Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Regelungsgehalt
Gesetzliche Pflicht bereitzuhalten: Jeder Jagdausübungsberechtigte muss für sein Revier einen nachgewiesen brauchbaren Jagdhund zur Verfügung haben. Bei Such-, Stöber-, Wasser- und Gesellschaftsjagden sowie Nachsuchen ist der Einsatz brauchbarer Hunde gesetzlich vorgeschrieben.
Wichtige vorgaben
Die Brauchbarkeit wird durch das Bestehen einer staatlich anerkannten Brauchbarkeitsprüfung (BPO) oder Verbandsgebrauchsprüfung (VGP/HZP mit Zusatz) nachgewiesen.
Behoerden kontakte
Untere Jagdbehörde, Landesjagdverband, Jagdgebrauchshundverband (JGHV).
Hinweis einzelfall
Rechtsorientierung. Die Anerkennung ausländischer oder verbandseigener Prüfungen unterscheidet sich nach Bundesland.
Checkliste
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Häufige Fragen zu Jagdhunde, Brauchbarkeit und Gesetzlicher Einsatz
Muss jeder Jäger einen eigenen Hund haben?
Nein, aber der Revierinhaber muss nachweisen, dass für das Revier ein brauchbarer Hund jederzeit einsatzbereit zur Verfügung steht (z. B. durch schriftliche Vereinbarung mit einem Hundeführer).
Quellen und Evidenz
1 Eintrag- Amtliche Primärquelle Abruf: 11.8.2026
Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden