Österreich

  • Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)

    Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.

    Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)

Schweiz

  • Tierschutzbestimmungen Fischerei (Schweiz)

    Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV Art. 23) verbietet das Fischen mit Widerhaken an den meisten Fließgewässern sowie das Verwenden lebender Köderfische und das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ohne Ausnahmegenehmigung.

    Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) Art. 23; Art. 98 VBGF · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)

Deutschland

  • Tierschutz und Tötungspflicht (Deutschland)

    Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Angeln ausschließlich zum Zweck des Zurücksetzens (reines Catch & Release) ohne Entnahmeabsicht ist tierschutzrechtlich unzulässig. Fische für die Entnahme müssen betäubt und unmittelbar danach durch Herzstich oder Kiemenschnitt getötet werden.

    Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1, § 4, § 17; Tierschutz-Schlachtverordnung · Fassung vom · Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung

Quellen und Evidenz

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