Österreich

  • Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)

    In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.

    RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Schweiz

  • Zuständigkeit und Zweistufigkeit (Schweiz)

    Das Schweizer Fischereirecht ist zweistufig: Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) und die Verordnung (VBGF) schaffen den Rahmen für Arten-, Gewässer- und Tierschutz. Die konkrete Bewirtschaftung, die Patentausgabe und kantonale Schonbestimmungen obliegen den 26 Kantonen.

    Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Art. 1–5 · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)

Deutschland

  • Zuständigkeit Fischereirecht (Deutschland)

    In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Fischereirecht bei den 16 Bundesländern. Jedes Bundesland regelt Fischereischeinpflicht, Prüfungen, Schonzeiten und Mindestmaße in einem eigenen Landesfischereigesetz (LFiG/FischG) und dazugehörigen Landesfischereiverordnungen.

    Grundgesetz (GG) Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 17; Landesfischereigesetze der 16 Länder · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)

Quellen und Evidenz

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