Erstmalig erstellt: Redaktionelle Verantwortung: WSK
Waidgerechtigkeit, Tierschutzgesetz und Schlachtverordnung
Die Ausübung der Angelfischerei unterliegt im gesamten DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) dem Spannungsfeld zwischen traditionellem Fischereirecht und modernem Tierschutzrecht:
• Der 'vernünftige Grund': Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes sowie den Bestimmungen in Österreich (§ 17 TSchG) und der Schweiz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Als historisch und juristisch anerkannter vernünftiger Grund gilt primär der Fang von Fischen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs (Nahrungsbeschaffung) sowie Maßnahmen der Hege und Bestandsregulierung.
• Verbot lebender Köderfische: Das Einspießen lebender Fische, Frösche oder anderer Wirbeltiere auf Haken ist im gesamten DACH-Raum ausnahmslos verboten. Zuwiderhandlungen stellen regelmäßig den Tatbestand der Tierquälerei dar und führen zum Entzug des Fischereischeins sowie empfindlichen Geldstrafen.
• Hälterung & Setzkescher: Das stundenlange Hältern lebender Fische in Setzkeschern ist in der Schweiz generell verboten und in Deutschland und Österreich an extrem enge Bedingungen gekoppelt (nur weiträumige, textile Netze an strömungsberuhigten Stellen bei kühlem Wasser für den späteren Verzehr; Hälterung von Salmoniden generell verboten).
Entnahmefenster, Schonmaße und Catch-and-Release-Praxis
Das Thema 'Catch and Release' (Fangen und Zurücksetzen) wird in Mitteleuropa differenziert gehandhabt:
• Gesetzliche Rücksetzpflicht: Untermaßige Fische, Fische während der gesetzlichen Schonzeit sowie ganzjährig geschützte Arten müssen unverzüglich und mit größtmöglicher Sorgfalt ins Gewässer zurückgesetzt werden.
• Entnahmefenster als modernes Hegeinstrument: Immer mehr Bundesländer (z. B. Hamburg) und fortschrittliche Vereine verankern gesetzliche oder privatrechtliche Entnahmefenster. Sie schützen die besonders wertvollen Großlaicher ('Megaspawner'), da deren Eier eine signifikant höhere Schlupfrate und Überlebensfähigkeit aufweisen.
• Tierschutzgerechtes Handling: Beim schonenden Zurücksetzen ist der Kontakt mit trockenen Händen, das Ablegen auf trockenem Uferboden und das unnötige Ausdehnen von Fototerminen an Land strikt zu unterlassen. Der Haken sollte idealerweise direkt im Wasser mit einer Lösezange gelöst werden.
Checkliste
Der Haken wird nur in diesem Browser gespeichert. Es werden keine Daten übertragen.
Häufige Fragen zu Waidgerechtigkeit & Tierschutzrecht im DACH-Raum: Widerhaken, Köderfisch & Entnahme
Ist Catch and Release (reines Zurücksetzen) in Deutschland und Österreich legal?
Reines, vorsätzliches 'Catch & Release' ohne jegliche Verwertungsabsicht (reines Sport- und Trophäenangeln) widerspricht dem Tierschutzgesetz, da das Zufügen von Drill-Stress ohne 'vernünftigen Grund' (Nahrungsbeschaffung/Hege) als ordnungswidrig oder strafbar eingestuft werden kann. Fische, die untermaßig sind, in der Schonzeit gefangen werden oder einem Entnahmefenster unterliegen, müssen hingegen zwingend und unverzüglich schonend zurückgesetzt werden.
Was ist der Kiemenschnitt und warum wird er dem Herzstich oft vorgezogen?
Beim Kiemenschnitt werden die Kiemenbögen mit einem scharfen Schnitt durchtrennt. Dies führt zu einem extrem schnellen und vollständigen Ausbluten des betäubten Fisches, was sowohl den schnellsten Herztod garantiert als auch die Fleischqualität des Speisefisches durch Vermeidung von Bluteinschlüssen verbessert.
Was versteht man unter einem Entnahmefenster (Küchenfenster)?
Ein Entnahmefenster legt neben dem Mindestmaß auch ein Maximalmaß fest (z. B. Hecht: Entnahme nur zwischen 60 und 85 cm). Kleinere Fische dürfen wachsen, während kapitale Großfische über 85 cm geschont werden, da große Rogner die höchste Eizahl und beste Genetik für die Selbsterhaltung des Gewässers besitzen.
Quellen und Evidenz
3 Einträge- Amtliche Primärquelle Abruf: 1.9.2026
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung
- Amtliche Primärquelle Abruf: 1.9.2026
Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)
- Amtliche Primärquelle Abruf: 1.9.2026
Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)