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Rechtsraum · Österreich (AT-5)

Fischereirecht in Salzburg

Kurzantwort

In Salzburg (Österreich) regelt das Salzburger Fischereigesetz (SFG) die Fischereiausübung. Landesfischereiverband Salzburg. Mindestalter: 12 Jahre (Prüfungsablegung durch Sonderregelung bereits ab dem 11. Geburtstag möglich). Gastkarten: Tourismus-Gastkarten wahlweise für 24 Stunden (10 €), 7 Tage (25 €) oder 14 Tage (34 €); spezielle 24h-Karte für Angelteiche/Paylakes; Mindestalter 12 Jahre, keine Fachprüfung nötig.

Gilt für
Salzburg (AT-5), Österreich
Datenstand
31. August 2026
Primärquellen
Salzburger Fischereigesetz (SFG)
Amtliche Primärquelle · Österreich Salzburger Fischereigesetz (SFG) Salzburger Fischereigesetz 2002
Amtlichen Gesetzestext öffnen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Jurisdiktion
Salzburg AT-5
Ebene
Österreich, Bundesländer
Fischereisystem
Landesfischereiverband Salzburg
Mindestalter
12 Jahre (Prüfungsablegung durch Sonderregelung bereits ab dem 11. Geburtstag möglich)
Prüfung
Schriftliche Fischerprüfung vor dreiköpfiger Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes Salzburg (Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Recht; Prüfungsgebühr 30 € für U18, 50 € für Erwachsene)
Gastkarten
Tourismus-Gastkarten wahlweise für 24 Stunden (10 €), 7 Tage (25 €) oder 14 Tage (34 €); spezielle 24h-Karte für Angelteiche/Paylakes; Mindestalter 12 Jahre, keine Fachprüfung nötig
Fischereiabgabe
Jährliche Fischereiumlage an den Landesfischereiverband Salzburg

Besonderheiten dieses Rechtsraums

Keine automatische Anerkennung externer Prüfungen für die Jahresfischerkarte (erfordert behördlichen Gleichwertigkeits-Einzelantrag an die Landesregierung).

Jugend- und Aufsichtsregelung

Kinder unter 15 Jahren dürfen ohne eigene Karte unter volljähriger Aufsicht fischen, wenn der Revierbewirtschafter vorab explizit zustimmt.

Zuständige Stellen

Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Salzburg bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.

Zuständig
Landesfischereiverband Salzburg
Wofür
Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen

Schonzeiten und Mindestmaße

i Für diesen Rechtsraum noch nicht erfasst

Schonzeiten und Mindestmaße für Salzburg sind noch nicht aus der amtlichen Verordnung übernommen. Bis dahin gilt: nachlesen in Salzburger Fischereigesetz 2002 – amtlicher Text. Das Portal gibt hier keine Zahl aus, die es nicht belegen kann.

Welche Rechtsräume bereits erfasst sind

Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Österreich

Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Salzburg. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.

  1. Zuständigkeit

    Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)

    In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.

    RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  2. Fischereischein und Erlaubnis

    Fischerkarte und Gastkarten (Österreich)

    Zur Ausübung des Fischfangs ist eine amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (bzw. eine behördliche Gastfischerkarte) sowie die privatrechtliche Fischereierlaubnis (Lizenz/Tageskarte) des Bewirtschafters für das jeweilige Revier erforderlich.

    Bestimmungen zur Fischerlegitimation der Landesfischereigesetze · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  3. Tierschutz am Wasser

    Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)

    Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.

    Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom 1. August 2026 · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)

  4. Schonzeiten und Mindestmaße

    Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum

    Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.

    Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Gewässer in Salzburg

Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.

  • Wolfgangsee Alpensee / Großsee

§ Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst die fischereirechtlichen Bestimmungen in Salzburg zusammen und verlinkt auf die offiziellen Gesetzestexte. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht. Gewässerspezifische Bestimmungen von Pächtern oder Bewirtschaftern (z. B. Fanglimits, Ködereinschränkungen) sind stets zusätzlich zu beachten.

Amtliche Primärquelle

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Herausgeber: Bundeskanzleramt Österreich

Direkt zum Landesrecht

Föderales System (Österreich)

Das Fischereiwesen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der 9 Bundesländer. Es existiert ein duales Legitimationssystem aus amtlicher Fischerkarte/Gastkarte und privatrechtlicher Gewässerlizenz.

Weitere Rechtsräume in Österreich

  • Wien AT-9
  • Niederösterreich AT-3
  • Burgenland AT-1
  • Steiermark AT-6
  • Oberösterreich AT-4
  • Kärnten AT-2
  • Tirol AT-7
  • Vorarlberg AT-8
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