Rechtsraum · Österreich (AT-5)
Fischereirecht in Salzburg
Kurzantwort
In Salzburg (Österreich) regelt das Salzburger Fischereigesetz (SFG) die Fischereiausübung. Landesfischereiverband Salzburg. Mindestalter: 12 Jahre (Prüfungsablegung durch Sonderregelung bereits ab dem 11. Geburtstag möglich). Gastkarten: Tourismus-Gastkarten wahlweise für 24 Stunden (10 €), 7 Tage (25 €) oder 14 Tage (34 €); spezielle 24h-Karte für Angelteiche/Paylakes; Mindestalter 12 Jahre, keine Fachprüfung nötig.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Salzburg AT-5
- Ebene
- Österreich, Bundesländer
- Fischereisystem
- Landesfischereiverband Salzburg
- Mindestalter
- 12 Jahre (Prüfungsablegung durch Sonderregelung bereits ab dem 11. Geburtstag möglich)
- Prüfung
- Schriftliche Fischerprüfung vor dreiköpfiger Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes Salzburg (Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Recht; Prüfungsgebühr 30 € für U18, 50 € für Erwachsene)
- Gastkarten
- Tourismus-Gastkarten wahlweise für 24 Stunden (10 €), 7 Tage (25 €) oder 14 Tage (34 €); spezielle 24h-Karte für Angelteiche/Paylakes; Mindestalter 12 Jahre, keine Fachprüfung nötig
- Fischereiabgabe
- Jährliche Fischereiumlage an den Landesfischereiverband Salzburg
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Keine automatische Anerkennung externer Prüfungen für die Jahresfischerkarte (erfordert behördlichen Gleichwertigkeits-Einzelantrag an die Landesregierung).
Jugend- und Aufsichtsregelung
Kinder unter 15 Jahren dürfen ohne eigene Karte unter volljähriger Aufsicht fischen, wenn der Revierbewirtschafter vorab explizit zustimmt.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Salzburg bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Landesfischereiverband Salzburg
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Österreich
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Salzburg. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)
In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.
RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
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Fischereischein und Erlaubnis
Fischerkarte und Gastkarten (Österreich)
Zur Ausübung des Fischfangs ist eine amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (bzw. eine behördliche Gastfischerkarte) sowie die privatrechtliche Fischereierlaubnis (Lizenz/Tageskarte) des Bewirtschafters für das jeweilige Revier erforderlich.
Bestimmungen zur Fischerlegitimation der Landesfischereigesetze · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
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Tierschutz am Wasser
Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)
Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.
Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
Gewässer in Salzburg
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Wolfgangsee Alpensee / Großsee