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Rechtsraum · Österreich (AT-6)

Fischereirecht in Steiermark

Kurzantwort

In Steiermark (Österreich) regelt das Steiermärkisches Fischereigesetz die Fischereiausübung. Dualsystem (Steuerkarte + Lizenz). Mindestalter: 14 Jahre (Personen unter 14 Jahren vom selbstständigen Besitz ausgeschlossen). Gastkarten: Gastkarte für 4 Wochen (30 Tage); Gebühr 2,50 € je Einzelkarte oder BH-Block zu 20 Stück für 45,90 €.

Gilt für
Steiermark (AT-6), Österreich
Datenstand
31. August 2026
Primärquellen
Steiermärkisches Fischereigesetz
Amtliche Primärquelle · Österreich Steiermärkisches Fischereigesetz Steiermärkisches Fischereigesetz 2000
Amtlichen Gesetzestext öffnen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Jurisdiktion
Steiermark AT-6
Ebene
Österreich, Bundesländer
Fischereisystem
Dualsystem (Steuerkarte + Lizenz)
Mindestalter
14 Jahre (Personen unter 14 Jahren vom selbstständigen Besitz ausgeschlossen)
Prüfung
Fischerprüfung vor der Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes Steiermark
Gastkarten
Gastkarte für 4 Wochen (30 Tage); Gebühr 2,50 € je Einzelkarte oder BH-Block zu 20 Stück für 45,90 €
Fischereiabgabe
Amtliche Steuerkarte (ca. 26 € jährlich via Zahlschein)

Besonderheiten dieses Rechtsraums

Behördliche Ausstellung der Jahreskarten durch die Bezirksverwaltungsbehörden nach Vorlage des Prüfungszeugnisses.

Jugend- und Aufsichtsregelung

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ohne eigene Landesfischerkarte nur in Begleitung und unter ständiger Aufsicht eines voll berechtigten Fischers angeln.

Zuständige Stellen

Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Steiermark bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.

Zuständig
Bezirksverwaltungsbehörden / Landesfischereiverband Steiermark
Wofür
Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen

Schonzeiten und Mindestmaße

Die Angaben stammen aus § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren, LGBl. Nr. 81/2000. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung; der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein, nie großzügiger.

Die Verordnung nennt keine wissenschaftlichen Namen; wo ein Portalprofil zweifelsfrei passt, ist er von dort übernommen. Bei Fluss- und Steinkrebs gilt für Weibchen ganzjährige Schonung.

59 Arten mit Schonzeit oder Mindestmaß
Art Schonzeit Mindestmaß Gebiet
Hecht Esox lucius 1. Januar bis 15. Mai 40 cm
Koppe 1. Februar bis 31. Mai nicht geregelt
Zander Sander lucioperca 1. März bis 31. Mai 40 cm
Zingel 1. März bis 30. Juni 25 cm
Äsche Thymallus thymallus 15. Februar bis 15. Juni 32 cm
Huchen Hucho hucho 1. März bis 30. Juni 85 cm
Schied 1. März bis 30. Juni 40 cm
Schneider 1. März bis 30. Juni nicht geregelt
Schmerle 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Hasel 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Nase 15. März bis 31. Mai 30 cm
Rotauge 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Strömer 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Güster 1. April bis 30. Juni 25 cm
Nerfling 1. April bis 30. Juni 30 cm
Rußnase, Zährte 15. März bis 30. Juni 30 cm
Sichling, Ziege 1. April bis 30. Juni 30 cm
Zobel 1. April bis 30. Juni 30 cm
Zope 1. April bis 30. Juni 30 cm
Barbe 1. April bis 30. Juni 30 cm
Barsch Perca fluviatilis 1. April bis 30. Juni nicht geregelt
Brachse 1. April bis 30. Mai 25 cm
Ellritze 1. April bis 30. Juni nicht geregelt
Gründlinge 1. April bis 30. Juni nicht geregelt
Rotfeder 1. April bis 30. Juni nicht geregelt
Sterlet 1. April bis 30. Juni 50 cm
Wels Silurus glanis 15. April bis 30. Juni 70 cm
Karausche 1. Mai bis 30. Juni nicht geregelt
Karpfen (in Fließgewässern) 15. Mai bis 30. Juni 35 cm
Laube 1. Mai bis 30. Juni nicht geregelt
Schleie 1. Mai bis 30. Juni 25 cm
Aalrute 1. Januar bis 15. März 35 cm
Bachforelle Salmo trutta 16. September bis 15. März 23 cm
Seeforelle 16. September bis 15. März 50 cm
Seesaibling Salvelinus umbla 16. September bis 15. März 28 cm
Bitterling ganzjährig geschont nicht geregelt
Frauennerfling ganzjährig geschont nicht geregelt
Goldsteinbeißer ganzjährig geschont nicht geregelt
Kaulbarsch 1. März bis 30. April 10 cm
Moderlieschen ganzjährig geschont nicht geregelt
Schlammpeitzger ganzjährig geschont nicht geregelt
Schrätzer ganzjährig geschont nicht geregelt
Seelaube ganzjährig geschont nicht geregelt
Semling, Hundsbarbe ganzjährig geschont nicht geregelt
Steinbeißer 1. April bis 31. Mai nicht geregelt
Streber ganzjährig geschont nicht geregelt
Bachsaibling 16. September bis 15. März 23 cm
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 1. Januar bis 15. März 23 cm
Neunaugen 1. März bis 30. September nicht geregelt
Edelkrebs (männlich) 1. Oktober bis 31. Mai 12 cm
Edelkrebs (weiblich) ganzjährig geschont 12 cm
Steinkrebs (männlich) 1. Oktober bis 31. Mai 10 cm
Steinkrebs (weiblich) ganzjährig geschont 10 cm
Gemeine Flussmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt
Malermuschel ganzjährig geschont nicht geregelt
Aufgeblasene Flussmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt
Große Teichmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt
Gemeine Teichmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt
Strommuschel ganzjährig geschont nicht geregelt

Arten ohne Schonzeit und ohne Mindestmaß

Für diese Arten trifft die Verordnung keine Schonbestimmung. Das Tierschutzrecht und die Bestimmungen des Bewirtschafters gelten dennoch.

Aitel

Fundstelle: § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren, LGBl. Nr. 81/2000 · Fassung vom 11. Dezember 2000 · abgerufen am 10. September 2026 · Steiermärkische Verordnung über Schonzeiten und Mindestfanglängen von Wassertieren

Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Österreich

Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Steiermark. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.

  1. Zuständigkeit

    Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)

    In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.

    RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  2. Fischereischein und Erlaubnis

    Fischerkarte und Gastkarten (Österreich)

    Zur Ausübung des Fischfangs ist eine amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (bzw. eine behördliche Gastfischerkarte) sowie die privatrechtliche Fischereierlaubnis (Lizenz/Tageskarte) des Bewirtschafters für das jeweilige Revier erforderlich.

    Bestimmungen zur Fischerlegitimation der Landesfischereigesetze · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  3. Tierschutz am Wasser

    Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)

    Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.

    Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom 1. August 2026 · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)

  4. Schonzeiten und Mindestmaße

    Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum

    Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.

    Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Gewässer in Steiermark

Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.

  • Traun Fließgewässer / Salmonidengewässer

§ Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst die fischereirechtlichen Bestimmungen in Steiermark zusammen und verlinkt auf die offiziellen Gesetzestexte. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht. Gewässerspezifische Bestimmungen von Pächtern oder Bewirtschaftern (z. B. Fanglimits, Ködereinschränkungen) sind stets zusätzlich zu beachten.

Amtliche Primärquelle

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Herausgeber: Bundeskanzleramt Österreich

Direkt zum Landesrecht

Föderales System (Österreich)

Das Fischereiwesen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der 9 Bundesländer. Es existiert ein duales Legitimationssystem aus amtlicher Fischerkarte/Gastkarte und privatrechtlicher Gewässerlizenz.

Weitere Rechtsräume in Österreich

  • Wien AT-9
  • Niederösterreich AT-3
  • Burgenland AT-1
  • Oberösterreich AT-4
  • Salzburg AT-5
  • Kärnten AT-2
  • Tirol AT-7
  • Vorarlberg AT-8
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