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Rechtsraum · Österreich (AT-7)

Fischereirecht in Tirol

Kurzantwort

In Tirol (Österreich) regelt das Tiroler Fischereigesetz die Fischereiausübung. Tiroler Fischereiverband (TFV). Mindestalter: 14 Jahre (Ausgabe von Fischerkarten und Fanglizenzen ab 14 Jahren). Gastkarten: Tiroler Gastfischerkarte (14 Tage landesweit gültig); Gast muss gegenüber der Ausgabestelle fischereifachliche Ausbildung (z. B. Heimat-Fischereischein) glaubhaft machen.

Gilt für
Tirol (AT-7), Österreich
Datenstand
31. August 2026
Primärquellen
Tiroler Fischereigesetz
Amtliche Primärquelle · Österreich Tiroler Fischereigesetz Tiroler Fischereiverordnung
Amtlichen Gesetzestext öffnen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Jurisdiktion
Tirol AT-7
Ebene
Österreich, Bundesländer
Fischereisystem
Tiroler Fischereiverband (TFV)
Mindestalter
14 Jahre (Ausgabe von Fischerkarten und Fanglizenzen ab 14 Jahren)
Prüfung
Fachliche Ausbildung und Prüfung/Unterweisung vor dem Tiroler Fischereiverband (TFV)
Gastkarten
Tiroler Gastfischerkarte (14 Tage landesweit gültig); Gast muss gegenüber der Ausgabestelle fischereifachliche Ausbildung (z. B. Heimat-Fischereischein) glaubhaft machen
Fischereiabgabe
Jährlicher Verbandsbeitrag an den TFV (66 € für Erwachsene, 10 € für Jugendliche; fällig bis 30. April)

Besonderheiten dieses Rechtsraums

Moderne digitale Scheckkarten-Fischerkarte mit QR-Code zur lückenlosen Echtzeit-Kontrolle am Wasser.

Jugend- und Aufsichtsregelung

Minderjährige unter 14 Jahren dürfen bei einer autorisierten Begleitperson ohne eigene Lizenz mitfischen, sofern der Bewirtschafter zustimmt.

Zuständige Stellen

Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Tirol bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.

Zuständig
Tiroler Fischereiverband (TFV)
Wofür
Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen

Schonzeiten und Mindestmaße

Die Angaben stammen aus Anlage 9 (Brittelmaße) und Anlage 10 (Schonzeiten) zur Tiroler Fischereiverordnung, kundgemacht Tir. LGBl. Nr. 7/2021. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung; der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein, nie großzügiger.

Für den Bezirk Lienz gelten teils abweichende Schonzeiten und Brittelmaße; wo die Anlagen dort nichts Eigenes nennen, gilt der Wert für Tirol. Der Fischereiausübungsberechtigte darf strengere Schonzeiten und Brittelmaße festlegen (§ 10 Abs. 3 Tiroler Fischereiverordnung).

44 Arten mit Schonzeit oder Mindestmaß
Art Schonzeit Mindestmaß Gebiet
Aalrutten 1. Dezember bis 31. März 35 cm T
Bachforellen Salmo trutta 1. Oktober bis 28. Februar 25 cm T
Bachforellen Salmo trutta 1. Oktober bis 15. März 25 cm L
Bachsaiblinge 1. Oktober bis 15. März 22 cm T
Bachsaiblinge 1. Oktober bis 15. März 25 cm L
Barben 1. Mai bis 15. Juni 40 cm T
Brachsen 1. Mai bis 31. Mai 25 cm T
Dohlenkrebs ganzjährig geschont nicht geregelt T
Edelkrebs ganzjährig geschont nicht geregelt T
Elritzen (Pfrillen) 1. April bis 15. Juni nicht geregelt T
Frauennerfling ganzjährig geschont nicht geregelt T
Gemeine Teichmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt T
Große Teichmuschel ganzjährig geschont nicht geregelt T
Gründlinge ganzjährig geschont nicht geregelt T
Hasel ganzjährig geschont nicht geregelt T
Hechte Esox lucius 1. März bis 30. April 50 cm T
Huchen Hucho hucho 1. März bis 31. Mai 80 cm T
Huchen Hucho hucho 1. Februar bis 31. Mai 100 cm L
Karpfen Cyprinus carpio nicht geregelt 35 cm T
Koppen ganzjährig geschont nicht geregelt T
Lauben 1. Mai bis 30. Juni nicht geregelt T
Malermuschel ganzjährig geschont nicht geregelt T
Moderlieschen ganzjährig geschont nicht geregelt T
Nasen 15. März bis 31. Mai 40 cm T
Nerflinge ganzjährig geschont nicht geregelt T
Rapfen ganzjährig geschont nicht geregelt T
Regenbogenforellen Oncorhynchus mykiss nicht geregelt 30 cm T
Renken 1. November bis 31. Januar 30 cm T
Rotaugen 1. April bis 31. Mai nicht geregelt T
Rotfedern 1. April bis 31. Mai nicht geregelt T
Schleien 15. Mai bis 30. Juni 30 cm T
Schmerlen ganzjährig geschont nicht geregelt T
Seeforellen 1. Oktober bis 31. Dezember 50 cm T
Seesaiblinge Salvelinus umbla 1. Oktober bis 28. Februar 25 cm T
Seesaiblinge Salvelinus umbla 1. Oktober bis 15. März 25 cm L
Steinbeißer ganzjährig geschont nicht geregelt T
Steinkrebse ganzjährig geschont nicht geregelt T
Streber ganzjährig geschont nicht geregelt T
Strömer ganzjährig geschont nicht geregelt T
Ukrainische Bachneunaugen ganzjährig geschont nicht geregelt T
Welse (Waller) Silurus glanis 1. Juni bis 30. Juni nicht geregelt T
Zander Sander lucioperca 1. April bis 31. Mai 45 cm T
Äschen Thymallus thymallus 1. Januar bis 15. Mai 42 cm T
Äschen Thymallus thymallus 1. Dezember bis 15. Juni 42 cm L
T
Tirol
L
Bezirk Lienz

Fundstelle: Anlage 9 (Brittelmaße) und Anlage 10 (Schonzeiten) zur Tiroler Fischereiverordnung, kundgemacht Tir. LGBl. Nr. 7/2021 · Fassung vom 26. Jänner 2021 · abgerufen am 10. September 2026 · Tiroler Fischereiverordnung mit Anlage 9 (Brittelmaße) und Anlage 10 (Schonzeiten)

Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Österreich

Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Tirol. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.

  1. Zuständigkeit

    Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)

    In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.

    RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  2. Fischereischein und Erlaubnis

    Fischerkarte und Gastkarten (Österreich)

    Zur Ausübung des Fischfangs ist eine amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (bzw. eine behördliche Gastfischerkarte) sowie die privatrechtliche Fischereierlaubnis (Lizenz/Tageskarte) des Bewirtschafters für das jeweilige Revier erforderlich.

    Bestimmungen zur Fischerlegitimation der Landesfischereigesetze · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  3. Tierschutz am Wasser

    Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)

    Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.

    Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom 1. August 2026 · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)

  4. Schonzeiten und Mindestmaße

    Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum

    Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.

    Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Gewässer in Tirol

Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.

  • Inn Alpenfluss / Voralpenfluss
  • Isar Alpiner Wildfluss / Mittelgebirgsfluss

§ Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst die fischereirechtlichen Bestimmungen in Tirol zusammen und verlinkt auf die offiziellen Gesetzestexte. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht. Gewässerspezifische Bestimmungen von Pächtern oder Bewirtschaftern (z. B. Fanglimits, Ködereinschränkungen) sind stets zusätzlich zu beachten.

Amtliche Primärquelle

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Herausgeber: Bundeskanzleramt Österreich

Direkt zum Landesrecht

Föderales System (Österreich)

Das Fischereiwesen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der 9 Bundesländer. Es existiert ein duales Legitimationssystem aus amtlicher Fischerkarte/Gastkarte und privatrechtlicher Gewässerlizenz.

Weitere Rechtsräume in Österreich

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  • Niederösterreich AT-3
  • Burgenland AT-1
  • Steiermark AT-6
  • Oberösterreich AT-4
  • Salzburg AT-5
  • Kärnten AT-2
  • Vorarlberg AT-8
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