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Rechtsraum · Österreich (AT-9)

Fischereirecht in Wien

Kurzantwort

In Wien (Österreich) regelt das Wiener Fischereigesetz die Fischereiausübung. Dualsystem (Fischerkarte + Gewässerlizenz). Mindestalter: 14 Jahre (ab 6 bis 14 J. mitfischen unter voll berechtigter Aufsicht). Gastkarten: Gastfischerkarte ab 14 Jahren (Gültigkeit 30 Tage, ca. 4,72–15,90 €).

Gilt für
Wien (AT-9), Österreich
Datenstand
31. August 2026
Primärquellen
Wiener Fischereigesetz
Amtliche Primärquelle · Österreich Wiener Fischereigesetz Wiener Fischereigesetz
Amtlichen Gesetzestext öffnen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Jurisdiktion
Wien AT-9
Ebene
Österreich, Bundesländer
Fischereisystem
Dualsystem (Fischerkarte + Gewässerlizenz)
Mindestalter
14 Jahre (ab 6 bis 14 J. mitfischen unter voll berechtigter Aufsicht)
Prüfung
2-stündiger schriftlicher Single-Choice-Test vor dem Wiener Fischereiausschuss (50 Fragen aus 5 Fächern: Ökologie, Tierkunde, Geräte, Weidgerechtigkeit, Recht; min. 40 Punkte; Vorbereitung im Selbststudium anhand offiziellem Leitfaden)
Gastkarten
Gastfischerkarte ab 14 Jahren (Gültigkeit 30 Tage, ca. 4,72–15,90 €)
Fischereiabgabe
Verwaltungsabgabe für 1 Kalenderjahr (ca. 11,62–13 €) oder für 3 Kalenderjahre (ca. 24,70–26 €)

Besonderheiten dieses Rechtsraums

Wahlweise 1- oder 3-Jahres-Gültigkeit der behördlichen Fischerkarte; Anerkennung gleichwertiger Eignungsnachweise aus anderen Bundesländern befreit von der Prüfungspflicht.

Jugend- und Aufsichtsregelung

Unmündige Minderjährige (6 bis vollendetes 14. Lebensjahr) fischen ohne eigene Fischerkarte/Gastkarte und ohne eigene Lizenz unter ständiger physischer Aufsicht einer volljährigen, voll legitimierten Begleitperson.

Zuständige Stellen

Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Wien bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.

Zuständig
Wiener Fischereiausschuss
Wofür
Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen

Schonzeiten und Mindestmaße

Die Angaben stammen aus §§ 1 und 2 der Wiener Verordnung über Schonzeiten und Mindestmaße der Fische sowie Krebse und Muscheln. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung; der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein, nie großzügiger.

Die ganzjährig geschonten Arten stehen in § 2 der Verordnung; § 1 nennt Schonzeit und Mindestmaß. Der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein.

57 Arten mit Schonzeit oder Mindestmaß
Art Schonzeit Mindestmaß Gebiet
Aalrutte Lota lota 1. Dezember bis 29. Februar 35 cm
Aitel, Döbel Leuciscus cephalus 1. Mai bis 31. Mai nicht geregelt
Äsche Thymallus thymallus 1. März bis 30. April 30 cm
Bachforelle Salmo trutta forma fario 1. September bis 15. März 26 cm
Bachsaibling Salvelinus fontinalis 16. September bis 15. März 22 cm
Barbe barbus barbus 1. Mai bis 15. Juni 35 cm
Brachse Abramis brama 1. Mai bis 31. Mai 30 cm
Elritze Phoxinus phoxinus 1. April bis 31. Mai nicht geregelt
Flussbarsch Perca fluviatilis 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Gründling Gobio gobio 1. Mai bis 31. Mai nicht geregelt
Güster Blicca bjoerkna 1. Mai bis 31. Mai nicht geregelt
Hasel Leuciscus leuciscus 16. März bis 31. Mai nicht geregelt
Hecht Esox lucius 1. Februar bis 30. April 55 cm
Karausche Carassius carassius 1. Mai bis 31. Mai nicht geregelt
Karpfen Zuchtform Cyprinus carpio nicht geregelt 35 cm
Karpfen Wildform Cyprinus c. carpio 1. Mai bis 30. Juni 35 cm
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus 1. April bis 31. Mai 10 cm
Laube Alburnus alburnus 1. Mai bis 30. Juni nicht geregelt
Maräne, Renke Coregonidae 16. Oktober bis 31. Dezember 30 cm
Nase Chondrostoma nasus 16. März bis 31. Mai 35 cm
Nerfling Leuciscus idus 1. Mai bis 30. Juni 35 cm
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 1. Januar bis 15. März 26 cm
Rotauge Rutilus rutilus 1. April bis 31. Mai nicht geregelt
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 1. April bis 31. Mai nicht geregelt
Rußnase, Zährte Vimba vimba 16. April bis 15. Juni 30 cm
Schied, Rapfen Aspius aspius 16. April bis 31. Mai 40 cm
Schleie Tinca tinca 1. Juni bis 15. Juli 30 cm
Schmerle Noemacheilus barbatulus 1. März bis 31. Mai nicht geregelt
Stichling Gasterosteus aculeatus 1. Mai bis 30. Juni nicht geregelt
Weissflossengründling Gobio albipinnatus 15. April bis 15. Juni nicht geregelt
Wels Silurus glanis 1. Juni bis 30. Juni 85 cm
Wolgazander Stizostedion volgensis 1. April bis 31. Mai 35 cm
Zander Stizostedion lucioperca 1. April bis 31. Mai 45 cm
Zobel Abramis sapa 15. April bis 31. Mai 25 cm
Bitterling Rhodeus amarus ganzjährig geschont nicht geregelt
Donaukaulbarsch Gymnocephalus baloni ganzjährig geschont nicht geregelt
Frauennerfling Rutilus pigus virgo ganzjährig geschont nicht geregelt
Goldsteinbeißer Sabanejewia balcanica ganzjährig geschont nicht geregelt
Huchen Hucho hucho ganzjährig geschont nicht geregelt
Hundsfisch Umbra krameri ganzjährig geschont nicht geregelt
Kesslers Gründling Gobio kessleri ganzjährig geschont nicht geregelt
Koppe Cottus gobio ganzjährig geschont nicht geregelt
Moderlieschen Leucaspius delineatus ganzjährig geschont nicht geregelt
Neunauge Petromyzontidae ganzjährig geschont nicht geregelt
Perlfisch Rutilus frisii meidingeri ganzjährig geschont nicht geregelt
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis ganzjährig geschont nicht geregelt
Schneider Alburnoides bipunctatus ganzjährig geschont nicht geregelt
Schrätzer Gymnocephalus schraetser ganzjährig geschont nicht geregelt
Semling, Hundsbarbe Barbus peloponnesius ganzjährig geschont nicht geregelt
Sichling Pelecus cultratus ganzjährig geschont nicht geregelt
Steinbeißer Cobitis taenia ganzjährig geschont nicht geregelt
Steingressling Gobio uranoscopus ganzjährig geschont nicht geregelt
Sterlet Acipenser ruthenus ganzjährig geschont nicht geregelt
Streber Zingel streber ganzjährig geschont nicht geregelt
Strömer Leuciscus souffia agassizi ganzjährig geschont nicht geregelt
Zingel Zingel zingel ganzjährig geschont nicht geregelt
Zoppe Abramis ballerus ganzjährig geschont nicht geregelt

Fundstelle: §§ 1 und 2 der Wiener Verordnung über Schonzeiten und Mindestmaße der Fische sowie Krebse und Muscheln · abgerufen am 10. September 2026 · Wiener Verordnung über Schonzeiten und Mindestmaße der Fische sowie Krebse und Muscheln

Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Österreich

Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Wien. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.

  1. Zuständigkeit

    Zuständigkeit Fischereirecht (Österreich)

    In Österreich ist das Fischereirecht reine Landessache. Es gibt kein Bundesfischereigesetz; jedes der 9 Bundesländer verfügt über ein eigenes Landesfischereigesetz sowie spezifische Durchführungsverordnungen.

    RIS Landesrecht, Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  2. Fischereischein und Erlaubnis

    Fischerkarte und Gastkarten (Österreich)

    Zur Ausübung des Fischfangs ist eine amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (bzw. eine behördliche Gastfischerkarte) sowie die privatrechtliche Fischereierlaubnis (Lizenz/Tageskarte) des Bewirtschafters für das jeweilige Revier erforderlich.

    Bestimmungen zur Fischerlegitimation der Landesfischereigesetze · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

  3. Tierschutz am Wasser

    Tierschutz und Fischversorgung (Österreich)

    Nach dem Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) und den Landesgesetzen dürfen Fische nicht grundlos gequält werden. Zur Entnahme bestimmte Fische sind vor dem Töten durch einen gezielten Kopfschlag waidgerecht zu betäuben und durch Kiemenschnitt oder Herzstich unverzüglich zu entbluten. Lebende Köderfische sind weitgehend verboten.

    Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 5 sowie Landesfischereivorschriften · Fassung vom 1. August 2026 · Österreichisches Bundestierschutzgesetz (TSchG)

  4. Schonzeiten und Mindestmaße

    Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum

    Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.

    Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom 1. August 2026 · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Gewässer in Wien

Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.

  • Donau Großstrom / Fließgewässer

§ Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht fasst die fischereirechtlichen Bestimmungen in Wien zusammen und verlinkt auf die offiziellen Gesetzestexte. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht. Gewässerspezifische Bestimmungen von Pächtern oder Bewirtschaftern (z. B. Fanglimits, Ködereinschränkungen) sind stets zusätzlich zu beachten.

Amtliche Primärquelle

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht

Herausgeber: Bundeskanzleramt Österreich

Direkt zum Landesrecht

Föderales System (Österreich)

Das Fischereiwesen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der 9 Bundesländer. Es existiert ein duales Legitimationssystem aus amtlicher Fischerkarte/Gastkarte und privatrechtlicher Gewässerlizenz.

Weitere Rechtsräume in Österreich

  • Niederösterreich AT-3
  • Burgenland AT-1
  • Steiermark AT-6
  • Oberösterreich AT-4
  • Salzburg AT-5
  • Kärnten AT-2
  • Tirol AT-7
  • Vorarlberg AT-8
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