Rechtsraum · Deutschland (DE-HH)
Fischereirecht in Hamburg
Kurzantwort
In Hamburg (Deutschland) regelt das Hamburgisches Fischereigesetz (HmbFischG) die Fischereiausübung. Freie Gewässer (Hafen/Elbe) & Entnahmefenster. Mindestalter: 14 Jahre (Jugendfischereischein ab 12 bis 16 J.). Gastkarten: Freie Gewässer (Elbe/Hafen) erfordern nur Fischereischein + 10 € Hamburger Fischereiabgabe (online lösbar)..
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Hamburg DE-HH
- Ebene
- Deutschland, Bundesländer
- Fischereisystem
- Freie Gewässer (Hafen/Elbe) & Entnahmefenster
- Mindestalter
- 14 Jahre (Jugendfischereischein ab 12 bis 16 J.)
- Prüfung
- Fischerprüfung (Wohnortprinzip)
- Gastkarten
- Freie Gewässer (Elbe/Hafen) erfordern nur Fischereischein + 10 € Hamburger Fischereiabgabe (online lösbar).
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Wegweisendes Entnahmefenster (Zander 45–75 cm, Hecht 45–75 cm, Aal 45–75 cm); Kunstköderverbot 01.02.–15.05.; totales Setzkescherverbot; gummierter Kescher und Abhakmatte Pflicht.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Unter 10 Jahren nur passiver Helfer; 12–16 Jahre Jugendfischereischein unter Aufsicht.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Hamburg bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Behörde für Wirtschaft und Innovation / Wasserschutzpolizei
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Deutschland
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Hamburg. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit Fischereirecht (Deutschland)
In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Fischereirecht bei den 16 Bundesländern. Jedes Bundesland regelt Fischereischeinpflicht, Prüfungen, Schonzeiten und Mindestmaße in einem eigenen Landesfischereigesetz (LFiG/FischG) und dazugehörigen Landesfischereiverordnungen.
Grundgesetz (GG) Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 17; Landesfischereigesetze der 16 Länder · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Fischereischein und Erlaubnis
Fischereischein und Erlaubnisschein (Deutschland)
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Fischfangs ein gültiger amtlicher Fischereischein (nach bestandener Fischerprüfung) erforderlich. Am Gewässer wird zusätzlich ein privatrechtlicher Fischereierlaubnisschein (Gewässerkarte/Tageskarte) des Fischereiberechtigten bzw. Pächters benötigt. Ausnahmen bilden zeitlich befristete Touristen-Fischereischeine in einzelnen Bundesländern.
Fischereischeinvorschriften der Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutz und Tötungspflicht (Deutschland)
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Angeln ausschließlich zum Zweck des Zurücksetzens (reines Catch & Release) ohne Entnahmeabsicht ist tierschutzrechtlich unzulässig. Fische für die Entnahme müssen betäubt und unmittelbar danach durch Herzstich oder Kiemenschnitt getötet werden.
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1, § 4, § 17; Tierschutz-Schlachtverordnung · Fassung vom · Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
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Artenschutz
Artenschutz und geschützte Arten (Deutschland)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den Landesfischereiverordnungen sind streng oder besonders geschützte Fisch- und Rundmaularten (z. B. Stör, Bitterling, Schlammpeitzger, Bachneunauge) ganzjährig von der Aneignung ausgenommen. Sie dürfen weder gezielt befischt noch als Köderfische verwendet werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44; Bundesartenschutzverordnung · Fassung vom · Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gewässer in Hamburg
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Elbe Großstrom / Fließgewässer