Rechtsraum · Deutschland (DE-RP)
Fischereirecht in Rheinland-Pfalz
Kurzantwort
In Rheinland-Pfalz (Deutschland) regelt das Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz (LFischG RLP) die Fischereiausübung. Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz. Mindestalter: 14 Jahre (Jugendschein 7–16 J.). Gastkarten: Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland von der Prüfungspflicht befreit..
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Rheinland-Pfalz DE-RP
- Ebene
- Deutschland, Bundesländer
- Fischereisystem
- Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz
- Mindestalter
- 14 Jahre (Jugendschein 7–16 J.)
- Prüfung
- Staatliche Fischerprüfung
- Gastkarten
- Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland von der Prüfungspflicht befreit.
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Umschreibung externer Prüfungen erfordert Ausstellung im Heimatland.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendfischereischein (7 bis 16 Jahre) in Begleitung.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Rheinland-Pfalz bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD Nord/Süd) / Kreisverwaltungen
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Deutschland
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Rheinland-Pfalz. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit Fischereirecht (Deutschland)
In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Fischereirecht bei den 16 Bundesländern. Jedes Bundesland regelt Fischereischeinpflicht, Prüfungen, Schonzeiten und Mindestmaße in einem eigenen Landesfischereigesetz (LFiG/FischG) und dazugehörigen Landesfischereiverordnungen.
Grundgesetz (GG) Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 17; Landesfischereigesetze der 16 Länder · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Fischereischein und Erlaubnis
Fischereischein und Erlaubnisschein (Deutschland)
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Fischfangs ein gültiger amtlicher Fischereischein (nach bestandener Fischerprüfung) erforderlich. Am Gewässer wird zusätzlich ein privatrechtlicher Fischereierlaubnisschein (Gewässerkarte/Tageskarte) des Fischereiberechtigten bzw. Pächters benötigt. Ausnahmen bilden zeitlich befristete Touristen-Fischereischeine in einzelnen Bundesländern.
Fischereischeinvorschriften der Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutz und Tötungspflicht (Deutschland)
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Angeln ausschließlich zum Zweck des Zurücksetzens (reines Catch & Release) ohne Entnahmeabsicht ist tierschutzrechtlich unzulässig. Fische für die Entnahme müssen betäubt und unmittelbar danach durch Herzstich oder Kiemenschnitt getötet werden.
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1, § 4, § 17; Tierschutz-Schlachtverordnung · Fassung vom · Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
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Artenschutz
Artenschutz und geschützte Arten (Deutschland)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den Landesfischereiverordnungen sind streng oder besonders geschützte Fisch- und Rundmaularten (z. B. Stör, Bitterling, Schlammpeitzger, Bachneunauge) ganzjährig von der Aneignung ausgenommen. Sie dürfen weder gezielt befischt noch als Köderfische verwendet werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44; Bundesartenschutzverordnung · Fassung vom · Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gewässer in Rheinland-Pfalz
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Rhein Großstrom / Fließgewässer