Rechtsraum · Deutschland (DE-BW)
Fischereirecht in Baden-Württemberg
Kurzantwort
In Baden-Württemberg (Deutschland) regelt das Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG BW) die Fischereiausübung. Reviersystem (Fischereischein + Fischereierlaubnisschein). Mindestalter: 10 bis 16 Jahre (Jugendfischereischein unter Aufsicht), ab 10 J. Lehrgang und Prüfung. Gastkarten: Erlaubnisscheine für Neckar, Rhein, Bodensee und Vereinsgewässer.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Baden-Württemberg DE-BW
- Ebene
- Deutschland, Bundesländer
- Fischereisystem
- Reviersystem (Fischereischein + Fischereierlaubnisschein)
- Mindestalter
- 10 bis 16 Jahre (Jugendfischereischein unter Aufsicht), ab 10 J. Lehrgang und Prüfung
- Prüfung
- Staatliche Fischerprüfung Baden-Württemberg (min. 30 Stunden Pflichtlehrgang + Praxistag)
- Gastkarten
- Erlaubnisscheine für Neckar, Rhein, Bodensee und Vereinsgewässer
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Bodensee-Freiheiten nach IBKF-Bestimmungen; strenge Einhaltung der Tierschutz-Schlachtverordnung (Betäuben durch Kopfschlag, Entbluten durch Kiemenschnitt/Herzstich).
Jugend- und Aufsichtsregelung
10–16 Jahre Jugendfischereischein ohne Prüfung (nur mit volljährigem Inhaber).
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Baden-Württemberg bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Untere Fischereibehörden (Stadt- und Landkreise) / Landesfischereiverband
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Deutschland
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Baden-Württemberg. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit Fischereirecht (Deutschland)
In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Fischereirecht bei den 16 Bundesländern. Jedes Bundesland regelt Fischereischeinpflicht, Prüfungen, Schonzeiten und Mindestmaße in einem eigenen Landesfischereigesetz (LFiG/FischG) und dazugehörigen Landesfischereiverordnungen.
Grundgesetz (GG) Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 17; Landesfischereigesetze der 16 Länder · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Fischereischein und Erlaubnis
Fischereischein und Erlaubnisschein (Deutschland)
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Fischfangs ein gültiger amtlicher Fischereischein (nach bestandener Fischerprüfung) erforderlich. Am Gewässer wird zusätzlich ein privatrechtlicher Fischereierlaubnisschein (Gewässerkarte/Tageskarte) des Fischereiberechtigten bzw. Pächters benötigt. Ausnahmen bilden zeitlich befristete Touristen-Fischereischeine in einzelnen Bundesländern.
Fischereischeinvorschriften der Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutz und Tötungspflicht (Deutschland)
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Angeln ausschließlich zum Zweck des Zurücksetzens (reines Catch & Release) ohne Entnahmeabsicht ist tierschutzrechtlich unzulässig. Fische für die Entnahme müssen betäubt und unmittelbar danach durch Herzstich oder Kiemenschnitt getötet werden.
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1, § 4, § 17; Tierschutz-Schlachtverordnung · Fassung vom · Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
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Artenschutz
Artenschutz und geschützte Arten (Deutschland)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den Landesfischereiverordnungen sind streng oder besonders geschützte Fisch- und Rundmaularten (z. B. Stör, Bitterling, Schlammpeitzger, Bachneunauge) ganzjährig von der Aneignung ausgenommen. Sie dürfen weder gezielt befischt noch als Köderfische verwendet werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44; Bundesartenschutzverordnung · Fassung vom · Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gewässer in Baden-Württemberg
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.