Rechtsraum · Deutschland (DE-SN)
Fischereirecht in Sachsen
Kurzantwort
In Sachsen (Deutschland) regelt das Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) die Fischereiausübung. Sächsisches Fischereigesetz. Mindestalter: 14 Jahre (Jugendfischereischein 9–16 J.). Gastkarten: Gastfischereischein für Personen mit Wohnsitz im Ausland..
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Sachsen DE-SN
- Ebene
- Deutschland, Bundesländer
- Fischereisystem
- Sächsisches Fischereigesetz
- Mindestalter
- 14 Jahre (Jugendfischereischein 9–16 J.)
- Prüfung
- Staatliche sächsische Fischerprüfung (Wohnortprinzip)
- Gastkarten
- Gastfischereischein für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Keine gesonderte Fischereiabgabe erhoben. Hecht und Zander Schonzeit 01.02.–30.04. bzw. 31.05. (50 cm).
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendfischereischein ab 9 Jahren unter Begleitung.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Sachsen bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) / Kreisbehörden
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Deutschland
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Sachsen. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
-
Zuständigkeit
Zuständigkeit Fischereirecht (Deutschland)
In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Fischereirecht bei den 16 Bundesländern. Jedes Bundesland regelt Fischereischeinpflicht, Prüfungen, Schonzeiten und Mindestmaße in einem eigenen Landesfischereigesetz (LFiG/FischG) und dazugehörigen Landesfischereiverordnungen.
Grundgesetz (GG) Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 17; Landesfischereigesetze der 16 Länder · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
-
Fischereischein und Erlaubnis
Fischereischein und Erlaubnisschein (Deutschland)
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Fischfangs ein gültiger amtlicher Fischereischein (nach bestandener Fischerprüfung) erforderlich. Am Gewässer wird zusätzlich ein privatrechtlicher Fischereierlaubnisschein (Gewässerkarte/Tageskarte) des Fischereiberechtigten bzw. Pächters benötigt. Ausnahmen bilden zeitlich befristete Touristen-Fischereischeine in einzelnen Bundesländern.
Fischereischeinvorschriften der Landesfischereigesetze der Bundesländer · Fassung vom · Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
-
Tierschutz am Wasser
Tierschutz und Tötungspflicht (Deutschland)
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Angeln ausschließlich zum Zweck des Zurücksetzens (reines Catch & Release) ohne Entnahmeabsicht ist tierschutzrechtlich unzulässig. Fische für die Entnahme müssen betäubt und unmittelbar danach durch Herzstich oder Kiemenschnitt getötet werden.
Tierschutzgesetz (TierSchG) § 1, § 4, § 17; Tierschutz-Schlachtverordnung · Fassung vom · Tierschutzgesetz (TierSchG) § 17 Straftatbestand Wirbeltiertötung
-
Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
-
Artenschutz
Artenschutz und geschützte Arten (Deutschland)
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den Landesfischereiverordnungen sind streng oder besonders geschützte Fisch- und Rundmaularten (z. B. Stör, Bitterling, Schlammpeitzger, Bachneunauge) ganzjährig von der Aneignung ausgenommen. Sie dürfen weder gezielt befischt noch als Köderfische verwendet werden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44; Bundesartenschutzverordnung · Fassung vom · Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gewässer in Sachsen
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Elbe Großstrom / Fließgewässer