Rechtsraum · Schweiz (CH-VS)
Fischereirecht in Wallis
Kurzantwort
In Wallis (Schweiz) regelt das Gesetz über die Fischerei Wallis / Loi sur la pêche (VS) die Fischereiausübung. Patentsystem (Kanton Wallis) mit Fokus auf alpine Rhone und über 200 Hochgebirgsseen. Mindestalter: 14 Jahre (Jugendpatent ab 10 Jahren unter Begleitung). Gastkarten: 1-Tages-, 2-Tages- und Monatspatente für Touristen und Bergsteiger.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Wallis CH-VS
- Ebene
- Schweiz, Kantone
- Fischereisystem
- Patentsystem (Kanton Wallis) mit Fokus auf alpine Rhone und über 200 Hochgebirgsseen
- Mindestalter
- 14 Jahre (Jugendpatent ab 10 Jahren unter Begleitung)
- Prüfung
- SaNa-Ausbildung obligatorisch für Saisonpatente
- Gastkarten
- 1-Tages-, 2-Tages- und Monatspatente für Touristen und Bergsteiger
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Große Höhenunterschiede und Gletschermilch-Phasen an der Rhone; Namaycush- und Saiblingsbestände in hochalpinen Stauseen; striktes Widerhakenverbot.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendpatente mit starken Vergünstigungen; Schonvorschriften gelten ausnahmslos.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Wallis bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (Rue de la Traversière 3, 1951 Sion)
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Die Angaben stammen aus Verordnung über die Fischerei Wallis (kVGF), SGS 923.100, Abschnitt Schonzeiten. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung; der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein, nie großzügiger.
Die Verordnung nennt Schonzeiten, aber keine Mindestmasse in Zentimetern; dafür gilt Anhang 1 der eidgenössischen Verordnung VBGF (SR 923.01). Abgelesen am amtlichen Volltext (docs/recherche/volltext/vs-923.100.txt).
| Art | Schonzeit | Mindestmaß | Gebiet |
|---|---|---|---|
| Hecht Esox lucius | 1. April bis 31. Mai | nicht geregelt | |
| Barsch Perca fluviatilis | 1. Mai bis 31. Mai | nicht geregelt | |
| Bachforelle in Fliessgewässern und stehenden Gewässern Salmo trutta | 1. November bis 28. Februar | nicht geregelt | fliessend |
| Bachforelle in Berg- und Stauseen Salmo trutta | 30. November bis 31. Mai | nicht geregelt | bergseen |
- fliessend
- Fliessgewässer und stehende Gewässer
- bergseen
- Berg- und Stauseen
Fundstelle: Verordnung über die Fischerei Wallis (kVGF), SGS 923.100, Abschnitt Schonzeiten · Fassung vom · abgerufen am · Verordnung über die Fischerei, SGS 923.100
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Schweiz
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Wallis. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit und Zweistufigkeit (Schweiz)
Das Schweizer Fischereirecht ist zweistufig: Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) und die Verordnung (VBGF) schaffen den Rahmen für Arten-, Gewässer- und Tierschutz. Die konkrete Bewirtschaftung, die Patentausgabe und kantonale Schonbestimmungen obliegen den 26 Kantonen.
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Art. 1–5 · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Freiangelrecht
Freiangelrecht an Schweizer Großseen
An mehreren großen Schweizer Seen (u. a. Zürichsee, Thunersee, Brienzersee, Vierwaldstättersee) gilt nach kantonalem Recht ein patentfreies Freiangelrecht. Es erlaubt das Angeln vom Ufer mit einer einzelnen Rute, festem Schwimmer und natürlichen Ködern (ohne Köderfische) ohne Patentkauf.
Kantonale Fischereigesetze und Reglemente zum Freiangelrecht (z. B. Zürich, Bern, Luzern) · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Prüfung und Sachkunde
Sachkundenachweis SaNa (Schweiz)
In der Schweiz ist für den Erwerb von Fischereipatenten ab einer Laufzeit von einem Monat der Nachweis von Sachkunde (SaNa) obligatorisch. Er umfasst Kenntnisse zu Tierschutz, Fischbiologie und schonendem Fang und wird durch das Netzwerk Anglerausbildung abgenommen.
Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 58 und Ausführungsbestimmungen SaNa · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutzbestimmungen Fischerei (Schweiz)
Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV Art. 23) verbietet das Fischen mit Widerhaken an den meisten Fließgewässern sowie das Verwenden lebender Köderfische und das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ohne Ausnahmegenehmigung.
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) Art. 23; Art. 98 VBGF · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
Gewässer in Wallis
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Genfersee (Lac Léman) Großsee / Voralpensee