Rechtsraum · Schweiz (CH-ZH)
Fischereirecht in Zürich
Kurzantwort
In Zürich (Schweiz) regelt das Fischereigesetz Zürich (FishG ZH) die Fischereiausübung. Pacht- & Reviersystem (Verpachtung an Vereine) mit ausgeprägtem Freiangelrecht. Mindestalter: 12 Jahre (Patentbezug), Freiangeln ab jedem Alter. Gastkarten: Tages- und Monatskarten je nach Pächter/Verein; Freiangelrecht auf dem Zürichsee und Greifensee.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Zürich CH-ZH
- Ebene
- Schweiz, Kantone
- Fischereisystem
- Pacht- & Reviersystem (Verpachtung an Vereine) mit ausgeprägtem Freiangelrecht
- Mindestalter
- 12 Jahre (Patentbezug), Freiangeln ab jedem Alter
- Prüfung
- Schweizer Sachkundenachweis (SaNa) bei Patenten ab 1 Monat
- Gastkarten
- Tages- und Monatskarten je nach Pächter/Verein; Freiangelrecht auf dem Zürichsee und Greifensee
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Freiangelrecht vom Ufer mit einer Rute, einfacher Schwimmermontage und natürlichem Köder ohne Widerhaken frei zugänglich; Widerhakenverbot im gesamten Kantonsgebiet.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendpatente mit starken Vergünstigungen; Schonvorschriften gelten ausnahmslos.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Zürich bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung (Eschikon 28, 8315 Lindau)
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Schweiz
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Zürich. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit und Zweistufigkeit (Schweiz)
Das Schweizer Fischereirecht ist zweistufig: Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) und die Verordnung (VBGF) schaffen den Rahmen für Arten-, Gewässer- und Tierschutz. Die konkrete Bewirtschaftung, die Patentausgabe und kantonale Schonbestimmungen obliegen den 26 Kantonen.
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Art. 1–5 · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Freiangelrecht
Freiangelrecht an Schweizer Großseen
An mehreren großen Schweizer Seen (u. a. Zürichsee, Thunersee, Brienzersee, Vierwaldstättersee) gilt nach kantonalem Recht ein patentfreies Freiangelrecht. Es erlaubt das Angeln vom Ufer mit einer einzelnen Rute, festem Schwimmer und natürlichen Ködern (ohne Köderfische) ohne Patentkauf.
Kantonale Fischereigesetze und Reglemente zum Freiangelrecht (z. B. Zürich, Bern, Luzern) · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Prüfung und Sachkunde
Sachkundenachweis SaNa (Schweiz)
In der Schweiz ist für den Erwerb von Fischereipatenten ab einer Laufzeit von einem Monat der Nachweis von Sachkunde (SaNa) obligatorisch. Er umfasst Kenntnisse zu Tierschutz, Fischbiologie und schonendem Fang und wird durch das Netzwerk Anglerausbildung abgenommen.
Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 58 und Ausführungsbestimmungen SaNa · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutzbestimmungen Fischerei (Schweiz)
Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV Art. 23) verbietet das Fischen mit Widerhaken an den meisten Fließgewässern sowie das Verwenden lebender Köderfische und das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ohne Ausnahmegenehmigung.
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) Art. 23; Art. 98 VBGF · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht