Rechtsraum · Schweiz (CH-LU)
Fischereirecht in Luzern
Kurzantwort
In Luzern (Schweiz) regelt das Fischereigesetz (FiG), SRL 720 die Fischereiausübung. Mischsystem: Patentsystem auf dem Vierwaldstättersee, Pachtsystem an Fließgewässern. Mindestalter: 12 Jahre (Jugendliche), SaNa-Nachweis obligatorisch für Langzeitpatente. Gastkarten: Kurzzeitpatente für Vierwaldstätter- und Sempachersee; Tageskarten für Pachtgewässer.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Luzern CH-LU
- Ebene
- Schweiz, Kantone
- Fischereisystem
- Mischsystem: Patentsystem auf dem Vierwaldstättersee, Pachtsystem an Fließgewässern
- Mindestalter
- 12 Jahre (Jugendliche), SaNa-Nachweis obligatorisch für Langzeitpatente
- Prüfung
- SaNa-Brevet (Netzwerk Anglerausbildung)
- Gastkarten
- Kurzzeitpatente für Vierwaldstätter- und Sempachersee; Tageskarten für Pachtgewässer
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Freiangelrecht vom Seeufer des Vierwaldstättersees; kantonale Schonbestimmungen für Coregonen (Albeli/Balchen) und Seeforelle.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendpatente mit starken Vergünstigungen; Schonvorschriften gelten ausnahmslos.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Luzern bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abt. Natur, Jagd & Fischerei (Centralstrasse 33, 6210 Sursee)
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Die Angaben stammen aus Fischereiverordnung Luzern (FiV), SRL 721, Abschnitte Schonzeiten und Fangmindestmasse. Maßgeblich ist immer die amtliche Fassung; der Erlaubnisschein des Bewirtschafters kann strenger sein, nie großzügiger.
Abgelesen am amtlichen Volltext (docs/recherche/volltext/lu-721.txt). Schonzeit und Mindestmass unterscheiden bei Forellen, Hechten und Zandern nach Gewässertyp.
| Art | Schonzeit | Mindestmaß | Gebiet |
|---|---|---|---|
| Forellen in Fliessgewässern und Stauhaltungen Salmo trutta | 1. Oktober bis 31. Januar | 22 cm | fliessend |
| Forellen in stehenden Gewässern Salmo trutta | 1. Oktober bis 25. Dezember | 35 cm | stehend |
| Seesaiblinge Salvelinus umbla | 1. Oktober bis 25. Dezember | 22 cm | |
| Aeschen Thymallus thymallus | 1. Januar bis 30. September | 35 cm | |
| Felchenarten / Balchen | 15. November bis 25. Dezember | 25 cm | |
| Hechte in stehenden Gewässern Esox lucius | 15. März bis 30. April | 45 cm | stehend |
| Zander Sander lucioperca | 1. April bis 31. Mai | 40 cm | stehend |
| Nasen Chondrostoma nasus | ganzjährig geschont | nicht geregelt | |
| Flussbarsche, Egli Perca fluviatilis | nicht geregelt | 15 cm |
- stehend
- stehende Gewässer
- fliessend
- Fliessgewässer und Stauhaltungen
Fundstelle: Fischereiverordnung Luzern (FiV), SRL 721, Abschnitte Schonzeiten und Fangmindestmasse · Fassung vom · abgerufen am · Fischereiverordnung, SRL 721
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Schweiz
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Luzern. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
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Zuständigkeit
Zuständigkeit und Zweistufigkeit (Schweiz)
Das Schweizer Fischereirecht ist zweistufig: Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) und die Verordnung (VBGF) schaffen den Rahmen für Arten-, Gewässer- und Tierschutz. Die konkrete Bewirtschaftung, die Patentausgabe und kantonale Schonbestimmungen obliegen den 26 Kantonen.
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Art. 1–5 · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Freiangelrecht
Freiangelrecht an Schweizer Großseen
An mehreren großen Schweizer Seen (u. a. Zürichsee, Thunersee, Brienzersee, Vierwaldstättersee) gilt nach kantonalem Recht ein patentfreies Freiangelrecht. Es erlaubt das Angeln vom Ufer mit einer einzelnen Rute, festem Schwimmer und natürlichen Ködern (ohne Köderfische) ohne Patentkauf.
Kantonale Fischereigesetze und Reglemente zum Freiangelrecht (z. B. Zürich, Bern, Luzern) · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
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Prüfung und Sachkunde
Sachkundenachweis SaNa (Schweiz)
In der Schweiz ist für den Erwerb von Fischereipatenten ab einer Laufzeit von einem Monat der Nachweis von Sachkunde (SaNa) obligatorisch. Er umfasst Kenntnisse zu Tierschutz, Fischbiologie und schonendem Fang und wird durch das Netzwerk Anglerausbildung abgenommen.
Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 58 und Ausführungsbestimmungen SaNa · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Tierschutz am Wasser
Tierschutzbestimmungen Fischerei (Schweiz)
Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV Art. 23) verbietet das Fischen mit Widerhaken an den meisten Fließgewässern sowie das Verwenden lebender Köderfische und das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ohne Ausnahmegenehmigung.
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) Art. 23; Art. 98 VBGF · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
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Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht
Gewässer in Luzern
Diese Vorschriften gelten unter anderem für folgende Gewässerprofile.
- Vierwaldstättersee Alpensee / Fjordartiger Großsee