Rechtsraum · Schweiz (CH-TI)
Fischereirecht in Tessin
Kurzantwort
In Tessin (Schweiz) regelt das Legge sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni (TI) die Fischereiausübung. Patentsystem (Kanton Tessin) für Fließgewässer, Bergseen und Lago Maggiore/Luganersee. Mindestalter: 12 Jahre (Jugendpatent), 18 Jahre (Erwachsene). Gastkarten: Touristenpatente (2 Tage, 7 Tage) für Südalpenflüsse und Grenzseen.
Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick
- Jurisdiktion
- Tessin CH-TI
- Ebene
- Schweiz, Kantone
- Fischereisystem
- Patentsystem (Kanton Tessin) für Fließgewässer, Bergseen und Lago Maggiore/Luganersee
- Mindestalter
- 12 Jahre (Jugendpatent), 18 Jahre (Erwachsene)
- Prüfung
- SaNa-Nachweis für Monats- und Jahrespatente
- Gastkarten
- Touristenpatente (2 Tage, 7 Tage) für Südalpenflüsse und Grenzseen
Besonderheiten dieses Rechtsraums
Heimat der geschützten Marmorataforelle (Salmo marmoratus) und Schwarzbarsche (Bass); bilaterale Fischereiabkommen mit Italien auf Lago Maggiore und Lago di Lugano.
Jugend- und Aufsichtsregelung
Jugendpatente mit starken Vergünstigungen; Schonvorschriften gelten ausnahmslos.
Zuständige Stellen
Verwaltung, Aufsicht und Gewässerbewirtschaftung liegen in Tessin bei den zuständigen Landes- und Bezirksbehörden.
- Zuständig
- Dipartimento del territorio, Ufficio della caccia e della pesca (via Franco Zorzi 13, 6501 Bellinzona)
- Wofür
- Fischereischeine, Prüfungen, Abgaben und fischereirechtliche Genehmigungen
Schonzeiten und Mindestmaße
Belegte Aussagen zum Fischereirecht in Schweiz
Diese Aussagen gelten im gesamten Staat und damit auch in Tessin. Jede nennt ihre Fundstelle und den Stand der Fassung, auf die sie sich bezieht.
-
Zuständigkeit
Zuständigkeit und Zweistufigkeit (Schweiz)
Das Schweizer Fischereirecht ist zweistufig: Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) und die Verordnung (VBGF) schaffen den Rahmen für Arten-, Gewässer- und Tierschutz. Die konkrete Bewirtschaftung, die Patentausgabe und kantonale Schonbestimmungen obliegen den 26 Kantonen.
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) Art. 1–5 · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
-
Freiangelrecht
Freiangelrecht an Schweizer Großseen
An mehreren großen Schweizer Seen (u. a. Zürichsee, Thunersee, Brienzersee, Vierwaldstättersee) gilt nach kantonalem Recht ein patentfreies Freiangelrecht. Es erlaubt das Angeln vom Ufer mit einer einzelnen Rute, festem Schwimmer und natürlichen Ködern (ohne Köderfische) ohne Patentkauf.
Kantonale Fischereigesetze und Reglemente zum Freiangelrecht (z. B. Zürich, Bern, Luzern) · Fassung vom · Bundesgesetz über die Fischerei (BGF, SR 923.0) & VBGF (SR 923.01)
-
Prüfung und Sachkunde
Sachkundenachweis SaNa (Schweiz)
In der Schweiz ist für den Erwerb von Fischereipatenten ab einer Laufzeit von einem Monat der Nachweis von Sachkunde (SaNa) obligatorisch. Er umfasst Kenntnisse zu Tierschutz, Fischbiologie und schonendem Fang und wird durch das Netzwerk Anglerausbildung abgenommen.
Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 58 und Ausführungsbestimmungen SaNa · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
-
Tierschutz am Wasser
Tierschutzbestimmungen Fischerei (Schweiz)
Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV Art. 23) verbietet das Fischen mit Widerhaken an den meisten Fließgewässern sowie das Verwenden lebender Köderfische und das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern ohne Ausnahmegenehmigung.
Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) Art. 23; Art. 98 VBGF · Fassung vom · Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1)
-
Schonzeiten und Mindestmaße
Schonzeiten und Mindestmaße im DACH-Raum
Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster werden im DACH-Raum nicht einheitlich auf Bundesebene festgelegt, sondern durch die Fischereiverordnungen der 16 deutschen und 9 österreichischen Bundesländer sowie der 26 Schweizer Kantone (teils revierbezogen). Maßgeblich sind stets die tagesaktuellen Bestimmungen der amtlichen Rechtsdatenbanken und die Bedingungen des Erlaubnisscheins.
Rechtsdatenbanken RIS, Fedlex und Gesetzesportale der Länder · Fassung vom · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Landesrecht